§ 23 Z 2 EStG; § 9 KStG
Der VwGH erörtert die abgabenrechtliche Behandlung der atypisch stillen Gesellschaft und legt dar, dass ein Kapitalunternehmen bei Sacheinbringung des Unternehmensbetriebs in die atypisch stille Gesellschaft seine Rechtsstellung als Vollorgan verliert.