§ 10 MSchG; § 10a MSchG
Der OGH legt dar, dass die Eintragung einer Domainbezeichnung in der Regel nicht als Verwendung eines Zeichens nach § 10a MSchG zu qualifizieren ist und legt dar, dass die Feststellung einer Verwechslungsgefahr bzw einer markenrechtswidrigen Handlung von der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite abhängt.