Zusammenfassung: Das OLG Wien legt dar, dass ein vertretungslegitimierter Geschäftsführer sich nicht von der Auferlegung einer Zwangssanktion wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses befreien kann, indem er auf die gesellschaftsinterne Organisationsstruktur, die die Erstellung des Jahresabschlusses einem anderen Geschäftsführer zuteilt, verweist.
OLG Wien, 31.03.2000, 28 R 22/00m