§ 29 EStG; § 20 Abs 1 Z 4 EStG
Der VwGH nimmt eine Abgrenzung zwischen der Gegenleistung einer Unterhaltsrente und einer freigebigen Leistungserbringung vor.
VwGH, 23.11.2000, 98/15/0119, 0120
§ 29 EStG; § 20 Abs 1 Z 4 EStG
Der VwGH nimmt eine Abgrenzung zwischen der Gegenleistung einer Unterhaltsrente und einer freigebigen Leistungserbringung vor.
VwGH, 23.11.2000, 98/15/0119, 0120