§ 431 ABGB; § 1120 ABGB; § 6 KO; § 7 KO; § 13c WEG; § 14 ZPO
Der OGH erörtert, dass nur der einzelne Wohnungseigentümer als Bestandgeber auftreten kann und erläutert, welche Rechtswirkungen die Aussetzung des Verfahrens wegen Konkurs des Gemeinschuldners für Streitgenossen auslöst.