§ 2 Abs 2 LVO 1993; § 93 Abs 3 BAO
Der VwGH erörtert, unter welchen Voraussetzungen im Anlaufzeitraum erlittene Verluste Einkommensteuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden können und beschreibt die Begründungserfordernisse bei Abfassung Gestaltung eines Bescheids.