§ 1041 ABGB
Wenn der Inhaber einer Sache diese unbefugt verkauft und den Verkaufserlös zur Schuldentilgung an einen Dritten übergibt, so kann der Eigentümer der Sache nur dann einen Verwendungsanspruch geltend machen, sofern kein gutgläubiger Eigentumserwerb beim Dritten stattfand.