Zusammenfassung: § 21 Abs 1 KO räumt dem Masseverwalter ein Rücktrittsrecht ein, sofern ein Werkunternehmer vor Vollendung des Werks in Konkurs geriet und der Vertrag von beiden Vertragsteilen noch nicht vollständig erfüllt wurde. Die Autoren beschreiben die Rechtswirkungen dieser Rücktrittserklärung, wobei sie insbesondere die Voraussetzungen einer rückwirkenden Vertragsauflösung erläutern und zeigen, dass die Beurteilung einer Vertragsauflösung ex-nunc oder ex-tunc wesentlich von der Teilbarkeit bzw Unteilbarkeit der Werkleistung abhängt.