Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag kritisch mit der Judikaturansicht des VwGH zu § 22 Z 2 EStG und § 47 Abs 2 EStG auseinander, wonach der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Entrichtung von Kommunalsteuer und des Dienstgeberbeitrages verpflichtet sei, sofern er Dienstnehmerstatus mit Ausnahme der Weisungsbindung besitze. Die Verfasser zeigen die nunmehr auch vom Vwgh erkannte Widersprüchlichkeit zwischen den Regelungen und würden eine Aufhebung des § 22 Z 2 EStG durch den VfGH begrüßen.