§ 5 PHG; § 11 PHG; § 1304 ABGB
Der OGH legt dar, dass eine Warn- und Aufklärungspflicht des Produzenten bzw dessen Erfüllungsgehilfen besteht, sofern offensichtlich ist, dass der Konsument die Gefährlichkeit eines Gutes nicht (er)kennt und daher zur Gefahrabwendung nicht in der Lage ist.