§ 582 ZPO; § 577 ZPO; § 585 ZPO
Sofern die Bestimmung des Obmanns eines Schiedsgerichts nicht möglich ist oder infolge divergierender Ansichten der Schiedsrichter scheitert, obliegt die Bestellung dem Gericht.
OGH, 26.04.2001, 8 Ob 179/00g
§ 582 ZPO; § 577 ZPO; § 585 ZPO
Sofern die Bestimmung des Obmanns eines Schiedsgerichts nicht möglich ist oder infolge divergierender Ansichten der Schiedsrichter scheitert, obliegt die Bestellung dem Gericht.
OGH, 26.04.2001, 8 Ob 179/00g