Zusammenfassung: Das HG Wien erörtert, dass der im Warschauer Abkommen normierte Haftungsausschluss für Barmittel im Reisegepäck als nichtig zu qualifizieren ist.
HG Wien, 10.05.2001, 1 R 48/01g
Rechtsgrundlagen: Art 18 Abs 1 WA; Art 23 Abs 1 WA
Zusammenfassung: Das HG Wien erörtert, dass der im Warschauer Abkommen normierte Haftungsausschluss für Barmittel im Reisegepäck als nichtig zu qualifizieren ist.
HG Wien, 10.05.2001, 1 R 48/01g
Rechtsgrundlagen: Art 18 Abs 1 WA; Art 23 Abs 1 WA