§ 106 AktG; § 112 AktG; § 258 AktG; § 6 KO
Der OGH erörtert, dass der Aktionär keine Befugnis zur Einberufung einer Hauptversammlung, der die Beschlussfähigkeit wegen Nichterfüllung des satzungsmäßig festgelegten Anwesenheitsquorums fehlt, besitzt.
OGH, 16.05.2001, 6 Ob 35/01t