§ 66 EheG§ 43 NÖ Sozialhilfegesetz
Der OGH stellt klar, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG auch dann zusteht, wenn dem Unterhaltsberechtigten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist (hier: wegen Betreuungspflicht für ein mj Kind)
OGH 27.10.1999, 7 Ob 237/99z