§ 24 Abs 1 Z 2 HVertrG
Der Handelsvertreter kann den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG auch dann geltend machen, wenn über das Vermögen des Geschäftsherrn der Konkurs eröffnet wird.
OGH 9.9.1999, 8 ObS 183/99s
§ 24 Abs 1 Z 2 HVertrG
Der Handelsvertreter kann den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG auch dann geltend machen, wenn über das Vermögen des Geschäftsherrn der Konkurs eröffnet wird.
OGH 9.9.1999, 8 ObS 183/99s