§ 4 Abs 35 EStG
Steht die betriebliche Veranlassung des Unternehmensstandortes in Graz eindeutig fest, ist der Aufenthalt bei Kunden in Wien als Geschäftsreise zu werten.
VwGH 23.2.2000, 96/15/0120
§ 4 Abs 35 EStG
Steht die betriebliche Veranlassung des Unternehmensstandortes in Graz eindeutig fest, ist der Aufenthalt bei Kunden in Wien als Geschäftsreise zu werten.
VwGH 23.2.2000, 96/15/0120