§ 355 EO; § 20 GmbHG; Art 7 Nr 4 EVHGB
Die KG und ihre Komplementär-GmbH sind nicht ein einheitlicher Verpflichteter. Für die Komplementär-GmbH besteht bei Bezahlung der verhängten Geldstrafe keine Konkursgefahr, weil sie über die Möglichkeit einer Refinanzierung selbst disponieren kann.