Zusammenfassung: Der Autor ortet in der Bestimmung des § 1 Abs 2 der V des BMF über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, welche die Unwiderruflichkeit des Auszahlungsplanes vorsieht, eine Verfassungswidrigkeit (Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum).
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 der V des BMF über Anteile an Pensionsinvestmentfonds