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SpaltG ist nur auf Handelsspaltungen, nicht auf Stuerspaltungen anwendbar

Wirtschaftsrechtecolex 2000/153ecolex 2000, 366 Heft 5 v. 1.5.2000

§ 1 SpaltG; Art VI § 32 UmgrStG

Nach dem OGH-Erkenntnis 6 Ob 5/99z ist das SpaltG auf Steuerpspaltungen nicht anzuwenden, sondern gilt nur für Handelsspaltugen.

OGH 11.3.1999, 6 Ob 5/99z

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