§ 65 BauO für Wien; § 125 BaO für Wien
Die Haftung des Scheinbauführers ist ausgeschlossen, wenn ihn der Geschädigte gegenüber der Behörde nur zum Schein als Bauführer angibt, dieser in Wahrheit den Bau aber nicht ausführen soll.
OGH 18.11.1999, 2 Ob 266/99b