§ 148 Abs 2 TirLAO (entspricht § 198 Abs 2 BAO)
Bei Fehlen der Bemessungsgrundlage im Bescheidspruch, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
VwGH 24.1.2000, 95/17/0480
§ 148 Abs 2 TirLAO (entspricht § 198 Abs 2 BAO)
Bei Fehlen der Bemessungsgrundlage im Bescheidspruch, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
VwGH 24.1.2000, 95/17/0480