§ 879 ABGB; § 1346 ABGB
Voraussetzung für die Bejahung der Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und finanzieller Leistungsfähigkeit des Bürgen.
§ 879 ABGB; § 1346 ABGB
Voraussetzung für die Bejahung der Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und finanzieller Leistungsfähigkeit des Bürgen.