§ 10 b MSchG
Bei der Auflösung einer Unternehmensgruppe in mehrere wirtschaftlich selbständige Unternehmen (= Unternehmensspaltung) fehlt dem ursprünglichen Zeicheninhaber bei einer damit verbundenen freiwilligen Markenaufspaltung die Möglichkeit einer Qualitätskontrolle. In einem solchen Fall kommt es zu keiner Erschöpfung des Markenrechts.