§ 870 ABGB
Kündigt ein Arbeitnehmer, weil ihm der Arbeitgeber die Entlassung androht, kann der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung anfechten. Entscheidend ist, ob für den Arbeitgeber im Zeitpunkt der Drohung plausible und objektiv ausreichende Gründe für den Ausspruch der Entlassung gegeben waren.