§ 11 Abs 1 Z 1 GrEStG
Ist vertraglich vorgesehen, dass nur in ein bestimmtes Planungskonzept eingebundene Käufer zum Grundstückserwerb zugelassen werden, dann sind die das Baukonzept betreffende Verträge für Zwecke der Grunderwerbsteuer von Bedeutung.
VwGH, 14.10.1999, 97/16/0219, 0220