Art 37 CMR; § 1313 ABGB; § 432 HGB; § 896 ABGB
Nimmt der Hauptfrachtführer gegen den Unterfachtführer Regreß, so hat ihm dieser den durch sein Verhalten entstandenen Schaden und Zinsen zu ersetzen. Zum Haftungsumfang zählen auch die Kosten eines Vorprozesses, selbst wenn der Nebenfrachtführer dem Vorprozess als Nebenintervenient beigetreten war.