§ 9 BAO
Die rechtskräftige Bestätigung eines Zwangsausgleiches führt zu einer Haftungsbefreiung des Primärschuldners. Die Haftungsbefreiung gilt nach neuester Rechtsprechung des VwGH nicht für den nach § 9 BAO haftenden Vertreter. Er kann für den über die Ausgleichsquote hinausgehenden Abgabenbetrag zur Haftung herangezogen werden.