Zusammenfassung: Die Vermutung des § 294 ZPO, wonach bei unterschriebenen Privaturkunden deren Echtheit vermutet wird, ist aufgrund § 4 Abs 3 SigG auch auf elektronische Dokumente, die mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen sind, anzuwenden. Neben der Zuordnungssicherheit bei sicheren Signaturen und der Echtheit des elektronischen Dokuments wird das Beweisrisiko bei Echtheitsbestreitung erörtert. Schließlich plädiert der Autor für eine widerlegbare Echtheitsvermutung bei sicheren Signaturen.