§ 26 ABGB; § 4 VereinsG; § 7 VereinsG
Sowohl die Gründungsvereinbarung als auch die Konstituirung der Gründer ist wesentlich für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit eines Vereins. In welcher Form die Konstituirung erfolgt, richtet sich nach dem satzungsmäßigen Konstituirungswillen der Gründer.