§ 18 AO; § 48 AO; § 18 KO; § 151 KO
Wird von einem Dritten aus dessen Vermögen eine Sicherheit bestellt, so hindert dies den Gläubiger nicht, die Forderung in voller Höhe gegen den Gemeinschuldner geltend zu machen. Die Sicherheiten bestehen im Fall des Ausgleichs bzw Zwangsausgleiches des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger fort.