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Terminverlust beim Verbrauchergeschäft

Wirtschaftsrechtecolex 2000/308ecolex 2000, 791 Heft 11 v. 1.11.2000

§ 13 KSchG

Der Eintritt des Terminverlustes hat eine qualifizierte Mahnung (Androhung und Setzung einer Nachfrist) als Voraussetzung. Die Zustellung der Klage auf Zahlung der Restschuld genügt dem Erfordernis der Mahnung nicht. Eine Klage, die keine Behauptungen betreffend den Terminverlust enthält, ist als unschlüssig zu behandeln.

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