Art 9 Abs 2 UNK; Art 4 UNK
Art 9 Abs 2 UNK enthält die widerlegbare Vermutung, dass die Parteien den Inhalt von Handelsbräuchen, deren Existenz ihnen erkennbar war, auch zum Inhalt ihrer Erklärung gemacht haben. Nach Art 4 UNK bestimmt sich die Gültigkeit von Bräuchen nicht nach dem UNK, sondern nach dem nationalen Recht. Dieses bestimmt, ob es zulässig ist, dass ein Handelsbrauch zum Vertragsinhalt erhoben wird oder nicht.