OGH 25.5.2020, 9 ObA 27/20s
§ 26 Abs 6 VBG
Der Kl ist als Vertragsbediensteter bei der Bekl (Land *) beschäftigt. Nach der auf das Dienstverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren Bestimmung des § 26 Abs 6 VBG 1948 hat der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in § 26 Abs 5 Satz 1 VBG 1948 genannten Belehrung mitzuteilen und den Nachweis über die Vordienstzeit spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.