OGH 18.2.2020, 10 ObS 103/19y
§§ 23, 131, 131a, 131b, 150, 151 Abs 1, 538t ASVG
Dem Krankenversicherungsträger steht bei der Festsetzung von Kostenzuschüssen in der Satzung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung dieses Spielraums wäre ihm nur dann vorzuwerfen, wenn er bei guter allgemeiner Finanzlage offensichtlich unzureichende Mittel für eine Zuschussregelung vorsieht, ohne plausible Gründe dafür dartun zu können. Der von der Satzung nunmehr vorgesehene Kostenzuschuss für medizinische Hauskrankenpflege, der etwas mehr als ein Viertel des festgestellten Bruttostundenlohns für (renommiertes) Pflegepersonal deckt, verletzt diesen Spielraum nicht.