OGH 8.4.2020, 10 ObS 44/20y
§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG
Der Kl bezog bereits seit dem 1.3.2016 eine Alterspension. Im November 2019 ist er in das Vereinigte Königreich gezogen. Von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat er weder im Dezember 2019 noch im Jänner 2020 die Pensionsleistungen erhalten. Die PVA wollte die Pensionsleistung mit Scheck statt Überweisung zahlen, allerdings nicht vor Februar 2020. Für den Kl war es nicht verständlich, weshalb die Bekl keine Banküberweisung vornehmen wolle. Das Ziel-Konto war ein Euro-Konto und der K war bereit, die Spesen zu tragen. Verbunden mit der Klage vom 24.1.2020 beantrage der Kl die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über die Auszahlung der Pensionsleistung auf sein Konto.