BVwG 26.2.2020, W209 2219970-1
§ 10 AlVG
Ein Notstandshilfebezieher brach am 11.9.2018 einen "Schnuppertag" bei einem potentiellen DG unter Hinweis auf eine bereits vorliegende Einstellungszusage bei einem anderen Unternehmen vorzeitig ab. Er trat die zugesagte Stelle tatsächlich am 4.10.2018 an. Das Arbeitsmarktservice (AMS) sprach mit Bescheid vom 28.9.2018 den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.9. bis 22.10.2018 aus, da der Versicherte eine ihm zugewiesene zumutbare Stelle nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.