OGH 26.2.2020, 9 ObA 3/20m
§ 18 PTSG
Der Kl ist seit 18.9.2017 als Vertragsbediensteter nach dem VBG 1948 (Schulwart) des bekl Bundes beschäftigt. Der Kl begehrte die Anrechnung seiner Vordienstzeiten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Post- und Telegraphenverwaltung (nicht strittig, weil von der Bekl angerechnet) und nach Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) mit 1.5.1996 als AN der Post und Telekom Austria AG bzw ab 1.7.1999 der Österreichischen Post AG. Letzteres wurde von der Bekl abgelehnt.