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Tätigkeit auf einer geronto-psychiatrischen Station als Schwerarbeit gem § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV

EntscheidungenSozialrechtAlexander De BritoDRdA-infas 2020/95DRdA-infas 2020, 184 Heft 3 v. 1.5.2020

OGH 19.11.2019, 10 ObS 122/19t

§ 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeits-VO

Der Kl war seit 1993 auf einer geronto-psychiatrischen Station eines Spitals tätig, zuerst als Pflegehelfer, ab 2001 als Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger. Zunächst war diese Station für Patienten ab dem 60. Lebensjahr. Die Patienten litten an unterschiedlichen psychiatrischen Erkrankungen, etwa an Schizophrenie, Depression, manischer Depression, Persönlichkeitsstörungen und schwerer Demenz. Diese Patienten wurden vor allem dann auf der Station des Kl aufgenommen, wenn sie nicht einmal mehr im Pflegeheim oder sonst im Krankenhaus "geführt" werden konnten. Die meisten Patienten waren aufgrund ihrer Erkrankung nicht krankheitseinsichtig, es mangelte ihnen deswegen an der Compliance. Ähnliches galt für Patienten, die an demenziellen Erkrankungen litten; diese waren überdies oft auch nicht in der Lage, sich selbst zu pflegen, wobei aus Sicht eines Pflegenden insb Inkontinenz und Immobilität ein Problem darstellten. Auf der Station, in der der Kl arbeitete, gab es immer wieder Angriffe gegen das Pflegepersonal. Der Kl selbst wurde zwar noch nicht geschlagen, aber schon gekratzt, seine Kleidung wurde zerrissen, er musste Beschimpfungen und Drohungen, auch gegen seine Familie, erdulden. Kollegen von ihm wurden auch schon verletzt. Viele Patienten, die auf der Station des Kl betreut wurden, bezogen Pflegegeld; am häufigsten Pflegegeld der Stufe 3.

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