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Kein Unfallversicherungsschutz einer Begleitperson beim Jugendkirtag der Freiwilligen Feuerwehr

EntscheidungenSozialrechtChrista MarischkaDRdA-infas 2020/87DRdA-infas 2020, 174 Heft 3 v. 1.5.2020

OGH 17.12.2019, 10 ObS 167/19k

§ 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG

Ehrenamtliche Mitglieder von Zivilschutzorganisationen sind nur bei jenen Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks stehen, wie Öffentlichkeitsarbeiten oder Tätigkeiten zur Lukrierung von Spenden, unfallversichert.

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