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Neuregelung der Möglichkeit zur Beendigung einer Lehre von AsylwerberInnen nach negativem Abschluss des Asylverfahrens

Aktuelle SozialpolitikJohannes PeyrlDRdA-infas 2020, 121 Heft 2 v. 1.2.2020

1. Einleitung und Ausgangslage

1.1. Vorbemerkung

Der Themenkomplex des Zugangs zum Arbeitsmarkt von AsylwerberInnen begleitet die politische sowie juristische Debatte seit langer Zeit. Die aktuell verabschiedeten Bestimmungen betreffen allerdings nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (hier: Lehre), sondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Lehre beendet werden kann, wenn das Asylverfahren des Lehrlings während aufrechtem Lehrverhältnis rechtskräftig negativ abgeschlossen werden sollte.1)1)Rechtskräftig negativ abgeschlossen in diesem Sinn bedeutet, dass weder Asyl noch subsidiärer Schutz und auch kein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigenden Gründen ("Bleiberecht") erteilt wird, sodass eine durchsetzbare Verpflichtung zur Ausreise besteht. Zum besseren Verständnis wird vor deren Darstellung und Kritik daran zunächst der Zugang zu Lehre für AsylwerberInnen in faktischer und rechtlicher Hinsicht und danach die Rechtslage bei negativem Ende eines Asylverfahrens kurz dargestellt.

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