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Fusion der Gebietskrankenkassen und Auswirkungen auf das Leistungsrecht

Aktuelle SozialpolitikMonika Weissensteiner, Florian J. BurgerDRdA-infas 2020, 57 Heft 1 v. 1.1.2020

1. Verfassungsgesetzliche Vorgaben

1.1. Einleitung

Mit dem BGBl 2018/100 wurde das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) kundgemacht. Mit diesem viel diskutierten (und zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Manuskripts noch beim VfGH zu G 78-81/2019, G 67-71/2019, G 119-120/2019 und G 211-213/2019 anhängigen) Gesetz wurde die Sozialversicherungsstruktur in Österreich grundlegend umgebaut. Es soll nur mehr fünf Sozialversicherungsträger geben und zwar die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) als Träger der KV nach dem ASVG (§ 23 ASVG idF SV-OG), die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) als Träger der PV nach dem ASVG (§ 29 ASVG idF SV-OG), die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) neuerdings nur noch als Träger der UV für Unselbstständige, SchülerInnen, StudentInnen, LebensretterInnen, ua (§ 28 ASVG idF SV-OG), die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) als Träger für KV, PV und UV der Selbstständigen (§ 3 SVS-G) sowie die Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) als Träger für KV und UV nach § 1 B-KUVG sowie PV gem § 29 ASVG idF SV-OG. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde in Dachverband umbenannt und dessen Kompetenzen reduziert (vgl § 30 ff ASVG idF SV-OG).

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