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Familienzeitbonus: Verspätetes Einlangen beim Versicherungsträger führt zu Anspruchsverlust

EntscheidungenSozialrechtUrsula JaneschDRdA-infas 2020/28DRdA-infas 2020, 42 Heft 1 v. 1.1.2020

OGH 13.9.2019, 10 ObS 125/19h

§ 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG

Die Tochter des Kl kam am 10.10.2018 auf die Welt. Am 4.1.2019 gab der Kl seinen Antrag auf Familienzeitbonus postalisch auf. Dieser wurde der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) am 10.1.2019 zugestellt. Sie wies den Antrag als verspätet ab.

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