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Keine Sanktion für verspätete Bewerbung, wenn diese nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtRegina ZechnerDRdA-infas 2020/20DRdA-infas 2020, 33 Heft 1 v. 1.1.2020

BVwG 10.9.2019, W228 2219162-1

§ 10 AlVG

Eine Notstandshilfebezieherin hat sich auf eine mit eingeschriebener Post zugewiesene Stelle als Bürohilfskraft nicht beworben. Im Ermittlungsverfahren betreffend Sanktion gem § 10 AlVG gab sie an, den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben. Mit Bescheid vom 14.9.2018 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) den Leistungsverlust für sechs Wochen aus, da ihr das Schreiben nachweislich zugestellt, aber nicht von ihr behoben worden sei. Sie habe dadurch das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.

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