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Berücksichtigung von Wiedereingliederungsschwierigkeiten bei ab dem 50. Lebensjahr eingestellten ArbeitnehmerInnen

EntscheidungenArbeitsrechtKlaus BachhoferDRdA-infas 2020/7DRdA-infas 2020, 13 Heft 1 v. 1.1.2020

OGH 30.10.2019, 9 ObA 86/19s

§ 105 Abs 3b ArbVG

Bei jüngeren und älteren (50+) AN soll für die Frage der Wiedereingliederungsschwierigkeiten derselbe Prüfmaßstab – nicht aber dasselbe Alter – angelegt werden.

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