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Keine volle Kostenerstattung für elektive Behandlung im Ausland bei Vorhandensein einer geeigneten Behandlungsform im Inland

EntscheidungenSozialrechtPia Andrea ZhangDRdA-infas 2019/195DRdA-infas 2019, 341 Heft 6 v. 1.11.2019

OGH 25.6.2019, 10 ObS 72/19i

§ 131 ASVG

Die Kl leidet an einem Akustikusneurinom auf der rechten Seite. Die bekl Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) teilte ihr mit Schreiben vom 26.2.2016 mit, dass eine direkte Kostenübernahme für die Behandlung am Europäischen Cyberknife-Zentrum in München nicht in Frage komme. Ein ablehnender Bescheid über die Genehmigung der Behandlung im Ausland erging nicht (nach der Aktenlage wurde von der Kl auch kein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt; sie hat wegen der Kostenübernahme beim chefärztlichen Dienst vorgesprochen). Am 17.3.2016 unterzog sich die Kl der Cyberknife-Behandlung im genannten Institut in München, das in keinem Vertragsverhältnis zur Bekl steht. Für diesen – ambulant durchgeführten – Eingriff hat die Kl € 7.513,18 bezahlt. Mit Bescheid vom 31.5.2016 setzte die Bekl für diese Behandlung eine Kostenerstattung in Höhe von brutto € 293,18 fest und wies das Mehrbegehren ab. Die Kl begehrt € 7.220,- an restlicher Kostenerstattung.

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