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Bereitschaftsentschädigung nach § 17b GehG: Keine "Dienststellen- und Wohnungsbereitschaft" bei Notwendigkeit der Anreise an den Dienstort innerhalb von eineinhalb Stunden

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2019/184DRdA-infas 2019, 329 Heft 6 v. 1.11.2019

OGH 29.8.2019, 8 ObA 44/18f

§ 17b GehG

Der Kl ist seit 1.8.2005 bei der Bekl (BM für Landesverteidigung) gem § 36 VBG als Pilot und Kommandant einer Hubschrauberstaffel beschäftigt. Sein Dienstort ist der Militärflughafen Langenlebarn. Die Strecke zwischen seinem Wohnort und seiner Dienststelle legt der Kl mit dem Privat-Pkw in einer Fahrtzeit zwischen 1 h 25 min bis 1 h 30 min zurück.

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