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Pensionszuschuss für AUA-Kabinenpersonal setzt keinen unmittelbaren Wechsel vom Aktiv- in den Ruhestand voraus

EntscheidungenArbeitsrechtChristina NeundlingerDRdA-infas 2019/149DRdA-infas 2019, 272 Heft 5 v. 1.9.2019

OGH 15.5.2019, 9 ObA 31/19b

§ 15a KollV AUA Bordpersonal

Die Kl war vom 11.1.1977 bis 12.7.1995 bei der Bekl als Flugbegleiterin beschäftigt. Seit 1.6.2016 bezieht sie eine gesetzliche Alterspension. § 15a Pkt 2. des KollV für das Bordpersonal der A* AG vom 19.12.1994 ("KollV Bord") gewährte eine Pensionszuschussleistung für "alle jene Mitglieder des Kabinenpersonals, die nach Beendigung eines mindestens 15-jährigen ununterbrochenen […] Dienstverhältnisses in den dauernden Ruhestand treten und eine Pensionsleistung nach dem ASVG erhalten". Die Kl begehrte die Zahlung der Pensionszuschussleistung gem § 15a Pkt 2. KollV Bord.

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