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Vereinbarte Zeitausgleichstunden im Dienstplan bleiben auch bei allfälliger Anordnung von Mehrleistungen erhalten

EntscheidungenArbeitsrechtMartina ChlestilDRdA-infas 2019/113DRdA-infas 2019, 206 Heft 4 v. 1.7.2019

OGH 27.2.2019, 9 ObA 62/18k

§ 30 Abs 1 NÖ LBG

Die Bekl ist AG der in einem Klinikum beschäftigten AN, der Kl ist BR der dort angestellten AN. Im Zeiterfassungssystem des Klinikums wird für AN, die im medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig sind, im Vorhinein ein elektronischer Soll-Dienstplan erstellt. In diesem ist der geplante Verbrauch von Zeitausgleichsguthaben als "ZA" eingetragen. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird dann in der "Ist-Zeile" den Sollzeiten gegenübergestellt. Entspricht die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung dem Soll-Dienstplan, bleiben die eingetragenen Zeitausgleichsstunden als "ZA" in der Ist-Zeile bestehen und werden als tatsächliche Ist-Arbeitszeit gewertet.

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