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Kein Schadenersatz gemäß § 26 Abs 1 Z 2 GlBG wegen altersdiskriminierender Äußerung, wenn mangels offener Stellen keine Einstellung erfolgt ist

EntscheidungenArbeitsrechtGregor KaltschmidDRdA-infas 2019/108DRdA-infas 2019, 197 Heft 4 v. 1.7.2019

OGH 27.2.2019, 9 ObA 118/18w

§ 26 Abs 1 Z 2 GlBG

Die Kl hatte sich im Juli 2017 schriftlich bei der Bekl beworben. Der Geschäftsführer hat diese Bewerbung allerdings nicht erhalten. Die Kl sprach in der Folge mündlich beim Geschäftsführer vor. Dieser teilte der Kl mit, dass er "derzeit niemanden brauchen" würde. Die ausgeschriebene Stelle war nämlich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr frei. Weiters sagte der Geschäftsführer, dass es im Sommer ziemlich stressig sei und er deswegen bei Bedarf jüngeres Personal im Alter bis zu 35 Jahren suche.

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