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Berufsunfähigkeitspension: Zuletzt über fünf Monate ausgeübte Angestelltentätigkeit bestimmt Verweisungsfeld, wenn sie an früher bereits länger ausgeübte Tätigkeiten anschließt

EntscheidungenSozialrechtCaroline KrammerDRdA-infas 2019/86DRdA-infas 2019, 140 Heft 3 v. 1.5.2019

OGH 22.1.2019, 10 ObS 1/19y

§ 273 Abs 1 ASVG

Der Kl, ein gelernter Schlosser, war nach Absolvierung der HTL-Abendschule in verschiedenen Angestelltenberufen tätig. Von September 2005 bis April 2011 war er als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Bereich Sicherheitstechnik in der Verwendungsgruppe 6 des KollV der Angestellten im Metallgewerbe beschäftigt. Danach war er von Jänner 2012 bis August 2013 in einer Alarmzentrale tätig, wo er Alarmanlagen überprüfte und den Generalvertrieb für Industrietelefone übernahm. Von September 2013 bis Oktober 2013 war der Kl als Kundenberater im Außendienst für die ÖBB und zuletzt von Jänner bis Mai 2015 im Außendienst als technischer Angestellter im Vertrieb, Kundenservice und in der Beratung tätig.

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